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Recht & Sicherheit

Drohne gewerblich nutzen: Regeln, Pflichten und Kosten

Redaktion drohne-leasen.de · Aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

Für gewerbliche Drohnenflüge gelten dieselben Regeln wie für private. Ihr Unternehmen braucht in der Regel vier Dinge: eine Registrierung als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mit e-ID an jeder Drohne, eine Haftpflichtversicherung, einen Kompetenznachweis für jeden Piloten und die Einhaltung der Flugregeln der offenen Kategorie. Registrierung und ein erster Kompetenznachweis kosten beim LBA zusammen 45 bis 75 Euro.

Gibt es eigene Regeln für die gewerbliche Nutzung?

Nein. Seit dem 31. Dezember 2020 regelt die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 den Betrieb von Drohnen in allen Mitgliedstaaten. Das LBA beantwortet die Frage, was bei gewerblicher Nutzung zusätzlich gilt, knapp: Luftrechtlich wird nicht zwischen gewerblichem und privatem Betrieb unterschieden. Ob Sie für einen Kunden ein Dach inspizieren oder in der Freizeit fliegen, ändert an den Pflichten also nichts.

Was zählt, ist das Risiko des Fluges. Die Verordnung teilt den Betrieb in drei Kategorien ein: offen (geringes Risiko, ohne Genehmigung), speziell (Genehmigung oder Standardszenario nötig) und zulassungspflichtig (etwa Personentransport). Fast alle Einsätze mit Kameradrohnen wie der DJI Mini 5 Pro oder der DJI Mavic 4 Pro finden in der offenen Kategorie statt. Für Ihr Unternehmen wird der gewerbliche Zweck an anderer Stelle wichtig: bei der Versicherung, die betriebliche Flüge ausdrücklich einschließen sollte, und bei der steuerlichen Behandlung der Drohne.

Betreiber und Fernpilot: wer wofür verantwortlich ist

Das EU-Recht trennt zwei Rollen. Der Betreiber ist für die Drohne verantwortlich, registriert sich beim LBA und schließt die Versicherung ab. Der Fernpilot steuert die Drohne und braucht den passenden Kompetenznachweis. Das LBA vergleicht das mit Halter und Fahrer eines Autos. In einem kleinen Betrieb ist der Inhaber oft beides, in größeren Unternehmen ist die Firma Betreiber und mehrere Mitarbeiter fliegen.

Wie sich Ihr Unternehmen registriert, hängt von der Rechtsform ab. Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute registrieren sich nach der Übersicht des LBA als natürliche Person mit Personalausweis. Eine GmbH, UG, KG oder GbR registriert sich als Organisation und weist sich etwa mit Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag aus. Die Schritte im Einzelnen stehen im Ratgeber Drohne registrieren.

Die vier Pflichten vor dem ersten Einsatz

  1. Betreiberregistrierung und e-ID. Pflicht für Drohnen ab 250 g und für leichtere Drohnen mit Kamera oder einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann. Damit betrifft sie praktisch jede Kameradrohne. Die e-ID gilt für alle Drohnen Ihres Unternehmens und muss auf jeder Drohne angebracht sein.
  2. Haftpflichtversicherung. Nach § 43 LuftVG muss der Halter eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Ohne sie ist der Betrieb eine Ordnungswidrigkeit, den Nachweis führen Sie beim Flug mit. Details im Ratgeber Drohnenversicherung für Unternehmen.
  3. Kompetenznachweis. Für Drohnen ab 250 g brauchen Fernpiloten mindestens den EU-Kompetenznachweis A1/A3. Für Flüge in der Unterkategorie A2 kommt das Fernpiloten-Zeugnis A2 hinzu. Mehr dazu im Ratgeber Drohnenführerschein A1/A3 und A2.
  4. Flugregeln und geografische Gebiete. Vor jedem Einsatz prüfen Sie, ob der Ort in einem beschränkten Gebiet liegt und welche Abstände gelten (siehe unten).

Die offene Kategorie: der Rahmen für die meisten Einsätze

In der offenen Kategorie fliegen Sie ohne Genehmigung, solange Sie den Rahmen einhalten. Laut LBA sind das: höchstens 120 Meter über Grund, ständiger Sichtkontakt zur Drohne (oder Follow-me-Modus), eine Startmasse unter 25 kg, kein Transport gefährlicher Güter, kein Abwurf von Gegenständen und die Beachtung der geografischen Gebiete. Innerhalb dieses Rahmens gibt es drei Unterkategorien.

Unterkategorien der offenen Kategorie
Unterkategorie Drohnen Wichtigste Regel Nachweis
A1 Klasse C0 und C1, Bestandsdrohnen unter 250 g keine Menschenansammlungen überfliegen, nach vernünftigem Ermessen keine unbeteiligten Personen A1/A3 (bei C0 und unter 250 g empfohlen)
A2 Klasse C2 keine unbeteiligten Personen überfliegen, mindestens 30 m Abstand, im Langsamflugmodus 5 m A1/A3 plus Fernpiloten-Zeugnis A2
A3 Klasse C2, C3, C4, Bestandsdrohnen unter 25 kg keine unbeteiligten Personen gefährden, 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten A1/A3

Quelle: FAQ des Luftfahrt-Bundesamts, Stand 14.12.2023, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2019/947.

Welche Unterkategorie für Ihre Drohne gilt, hängt von ihrer Klassenkennzeichnung ab. Eine Übersicht, welche Klasse die Modelle in unserem Katalog tragen, finden Sie im Ratgeber Drohnenklassen C0, C1, C2. Für Arbeit in Wohngebieten, etwa bei Dachinspektionen oder Immobilienaufnahmen, ist das entscheidend: In A3 müssen Sie 150 Meter Abstand zu Wohngebieten halten, mit einer leichten Drohne in A1 nicht.

Geografische Gebiete: wo zusätzliche Beschränkungen gelten

Unabhängig von der Unterkategorie legt § 21h der Luftverkehrs-Ordnung Gebiete fest, in denen Sie nur unter Bedingungen oder mit Zustimmung fliegen dürfen. Für gewerbliche Einsätze sind vor allem diese relevant:

  • Wohngrundstücke: Überflug nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Drohne wiegt höchstens 250 g und kann keine Bild-, Ton- oder Funksignale aufzeichnen, oder es gelten die engen Ausnahmen ab 100 m Höhe.
  • Industrieanlagen, Kraftwerke und Energieverteilung, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Krankenhäuser: 100 m seitlicher Abstand, darunter nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen: 100 m Abstand, mit festgelegten Ausnahmen.
  • Naturschutzgebiete und Nationalparks: nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde oder unter engen Bedingungen.
  • Flugplätze und Kontrollzonen von Flughäfen: Abstände und, in Kontrollzonen, eine Flugverkehrskontrollfreigabe.

Wo diese Gebiete liegen, zeigt die Karte der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul). Neu seit dem 6. August 2026: Die DFS teilt die Kontrollzonen von 15 großen Flughäfen, darunter Frankfurt, München, Hamburg und Berlin Brandenburg, für Drohnenflüge in vier Zonen ein. Im Außenbereich gilt unter Auflagen eine allgemeine Freigabe mit Höhenbegrenzung, im Innenbereich rund um den Flughafen brauchen Sie immer eine individuelle Freigabe, die die DFS nach eigener Angabe in der Regel mit 14 Tagen Vorlauf bearbeitet.

Wenn die offene Kategorie nicht reicht

Manche Aufträge passen nicht in den offenen Rahmen: Flüge außerhalb der Sichtweite entlang einer Leitungstrasse, Einsätze über 120 Metern oder mit schweren Industriedrohnen. Dann sind Sie in der speziellen Kategorie. Dort brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung des LBA auf Basis einer Risikobewertung oder Sie erfüllen ein europäisches Standardszenario (STS), für das eigene Fernpiloten-Zeugnisse nötig sind. Für Drohnen wie die DJI-Matrice-Serie lohnt sich ein Blick auf unser Enterprise-Leasing auf Anfrage.

Was der Einstieg kostet

Die Behördengebühren sind überschaubar. Das LBA berechnet nach seiner Gebührenübersicht:

LBA-Gebühren für Drohnenbetreiber und Fernpiloten
Leistung LBA-Gebühr
Betreiberregistrierung, natürliche Person (z. B. Einzelunternehmen, e.K.)20,00 € einmalig
Betreiberregistrierung, juristische Person (z. B. GmbH)50,00 € einmalig
EU-Kompetenznachweis A1/A3 je Pilot25,00 €
Fernpiloten-Zeugnis A2 je Pilot (zzgl. Gebühr der Prüfstelle)30,00 €
Verlängerung oder Änderung eines Nachweises15,00 €

Hinzu kommen die Prämie für die Haftpflichtversicherung, die Versicherer nach Gewicht, Einsatz und Deckungssumme kalkulieren, sowie die Drohne selbst. Wer nicht auf einen Schlag mehrere tausend Euro investieren möchte, kann die Drohne leasen: eine DJI Mini 5 Pro gibt es bei uns ab 14,94 € im Monat, die DJI Mavic 4 Pro ab 31,78 € im Monat (exkl. MwSt.). Was dabei für und gegen Leasing spricht, steht im Vergleich Drohne leasen oder kaufen.

Checkliste vor dem ersten Auftrag

  1. Unternehmen beim LBA als Betreiber registrieren, e-ID an jeder Drohne anbringen und in die Fernidentifizierung der Drohne eintragen.
  2. Haftpflichtversicherung abschließen, die gewerbliche Flüge und alle Piloten abdeckt, Nachweis beim Flug mitführen.
  3. Für jeden Piloten den passenden Kompetenznachweis erwerben und auf die fünfjährige Gültigkeit achten.
  4. Klasse der Drohne prüfen und daraus die Unterkategorie ableiten (A1, A2 oder A3).
  5. Einsatzort in der dipul-Karte prüfen, Zustimmungen von Eigentümern oder Betreibern vorab schriftlich einholen.
  6. Datenschutz bedenken: Wer Personen oder fremde Grundstücke filmt, verarbeitet personenbezogene Daten.
  7. Für Schäden an der Drohne selbst einen Geräteschutz prüfen, bei geleasten Drohnen etwa GRENKE Protect.

Häufige Fragen

Gelten für Drohnenflüge im Auftrag eines Kunden strengere Regeln als für private Flüge?
Nein. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt klar, dass das Luftrecht nicht zwischen gewerblichem und privatem Betrieb unterscheidet. Entscheidend sind Gewicht und Klasse der Drohne, der Einsatzort und die Betriebskategorie. Unterschiede gibt es aber bei Versicherung und Steuern: Ihre Haftpflicht muss die betriebliche Nutzung abdecken.
Darf ein Mitarbeiter mit der Drohne unseres Unternehmens fliegen?
Ja. Ihr Unternehmen ist als Betreiber registriert, der Mitarbeiter fliegt als Fernpilot unter Ihrer e-ID. Er braucht dafür einen eigenen, auf ihn ausgestellten Kompetenznachweis, der zur Unterkategorie passt. Das LBA empfiehlt außerdem, vorab mit dem Versicherer zu klären, ob der Schutz auch gilt, wenn andere Personen unter Ihrer Betreibernummer fliegen.
Darf ich mit der Drohne nachts einen Auftrag fliegen?
In der offenen Kategorie ja, ohne gesonderte Genehmigung. Die Drohne muss nach Auskunft des LBA dann ein grünes Blinklicht führen, und Sie müssen sie wie am Tag ständig direkt sehen können. Geografische Gebiete und Abstandsregeln gelten nachts genauso.
Ab wann brauche ich eine Betriebsgenehmigung?
Sobald Sie den Rahmen der offenen Kategorie verlassen, zum Beispiel höher als 120 Meter fliegen, außerhalb der Sichtweite oder mit einer Drohne ab 25 kg. Dann sind Sie in der speziellen Kategorie und brauchen eine Genehmigung des LBA oder müssen ein Standardszenario erfüllen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der Angaben: Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften und die Auskünfte des LBA.

Sie wissen, welche Drohne Ihr Betrieb braucht? Im Katalog sehen Sie die Raten aller Modelle für 24 Monate, 36 Monate, 48 Monate, 60 Monate. Für Modelle außerhalb des Katalogs stellen Sie eine individuelle Anfrage.